Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 15.04

§ 15.04 – Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 15.03 Nr. 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme von Teilen der Ladung und Abfällen aus dem Ladungsbereich, an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können. normal normal Es ist verboten, a) an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden, normal normal b) Abfälle an Bord zu verbrennen, normal normal c) öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren. normal normal normal arabic normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Schiffsführer muss bestimmte Abfälle getrennt in vorgesehenen Behältern sammeln.
  • Bilgenwasser soll in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden.
  • Die Behälter müssen so gelagert werden, dass auslaufende Stoffe schnell erkannt werden können.
  • Es ist verboten, lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden.
  • Das Verbrennen von Abfällen an Bord und die Verwendung bestimmter Reinigungsmittel in den Maschinenraumbilgen sind ebenfalls verboten.